§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Offener Dialog Österreich“.
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf alle Bundesländer.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein „Offener Dialog Österreich“ ist ein gemeinnütziger, parteiunabhängiger Verein mit dem Ziel, den Offenen Dialog sowie den Antizipatorischen Dialog in Österreich bekannt zu machen und im psychosozialen Versorgungssystem nachhaltig zu verankern.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheit und der Gesundheitsfürsorge, insbesondere die Verbesserung der Lebensqualität von Menschen , die psychisch erkrankt oder sozial benachteiligt sind und die Förderung der Inklusion von Menschen mit psychosozialen Behinderungen. Weiters ist Zweck des Vereins die Förderung der Erwachsenen- und Berufsausbildung insbesondere auf dem Gebiet des psychosozialen Versorgungssystems.
Der Verein hat weiters den Zweck, dialogische Praxis auch in anderen Kontexten zu fördern, in denen Netzwerke und Helfersysteme zusammenkommen, z.B. Schulen, Soziale Arbeit, Kinder- und Jugendhilfe, Wohnungslosenhilfe.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die folgenden ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(1) Ideelle Mittel
Zur Verwirklichung des Vereinszwecks setzt der Verein insbesondere folgende ideelle Mittel ein:
- Durchführung von Informationsveranstaltungen, Vorträgen, Tagungen und Fachveranstaltungen
- Organisation und Durchführung von Einführungs-Workshops sowie der Basisfortbildung Offener Dialog
- Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzung mit relevanten Akteuren des Gesundheitswesens
- Herausgabe von Mitteilungen, Rundschreiben, Dokumentationen und Publikationen
- Maßnahmen zur Förderung des fachlichen Austauschs durch Intervision, Supervision und nationale sowie internationale Vernetzung
- Verbesserung der Lebensqualität von Menschen, die psychisch erkrankt oder sozial benachteiligt sind, sowie die Inklusion von Menschen mit psychosozialen Behinderungen durch:
o Angebot von Netzwerkgesprächen und Krisenbegleitung gemäß den Prinzipien des Offenen Dialogs
o Errichtung eines Moderator*innenpools - Angebot von Moderationsleistungen im Sinne des Antizipatorischen Dialogs in anderen Kontexten, in denen Netzwerke und Helfersysteme zusammenkommen, z.B. Schulen, Soziale Arbeit, Kinder- und Jugendhilfe, Wohnungslosenhilfe
- Initiierung und Durchführung von Forschungsprojekten, auch in Kooperation mit anderen Institutionen
- Betrieb einer Online-Präsenz
- Die Erbringung von entgeltlichen, ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten sonstigen Leistungen an gemäß §§ 34 – 47 BAO abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften, deren Tätigkeit dieselben wie die unter § 2 dieser Statuten genannten Zwecke fördert, im Ausmaß von weniger als 50% der Gesamttätigkeit des Vereins. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
(2) Materielle Mittel
Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen finanziellen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch:
• Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren, wertangepasst nach dem AGV-Index
• Spenden
• Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
• Sponsor- und Werbeeinnahmen
• Förderungen und Subventionen von öffentlichen und privaten Stellen
• Teilnahmegebühren für Fortbildungen und Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen
• Erträge aus vereinsbezogenen Veranstaltungen
• Erträge aus der Durchführung von Forschungsprojekten
• Erträge aus Vermögensverwaltung
§ 3a: Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO
(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines finanziellen Gewinnes gerichtet und erfolgt ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
(2) Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstige Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt, wobei dieses Ausmaß im Durchschnitt mehrerer Jahre nicht überschritten werden darf.
(3) Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Vereinsstatuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
(4) Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist in Wettbewerb.
(5) Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur führen, wenn diese über Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45a oder § 44 Abs 2 BAO verfügen.
(6) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
(7) Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
(8) Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen bzw. Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereins erhalten.
(9) Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage oder den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem gemeinen Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
(10) Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsabgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigen.
(11) Alle Organe des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
(12) Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.
(13) Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben oder sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgeht, derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten
(14) Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs 1 BAO tätig werden.
(15) Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10% der Gesamtressourcen oder unter Anwendung des § 40a Z 1 bzw § 39 Abs 2 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Zweckwidmung, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht. Sonstige Vermögenszuwendungen sind ausgeschlossen.
(16) Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z 2 BAO Lieferungen und sonstige Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften, erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50% der Gesamttätigkeit des Vereins ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
(17) Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs 3 BAO sowohl der Kooperationszweck als auch der Beitrag des Vereins zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
(18) Der Verein ist berechtigt, juristische Personen zu gründen und sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen.
(19) Wird eine eigentümerlose Körperschaft gegründet, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die gegründete Körperschaft muss die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllen, zumindest einer ihrer Zwecke muss mit den Zwecken des Gründers übereinstimmen, die zugewendeten Mittel müssen zur Vermögensausstattung der gegründeten Körperschaft dienen und die Mittelübertragung muss mittelbar der Zweckverwirklichung des Gründers dienen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche, und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können physische, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die daran interessiert sind, die Praxis des Offenen Dialogs in Österreich bekannt zu machen und die eine strukturelle Verankerung des Offenen Dialogs im Gesundheitssystem und psychosozialen Einrichtungen unterstützen möchten.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer*innen, im Falle eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Die Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die GründerInnen des Vereins.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist sie erst zum nächsten möglichen Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Bei Austritt oder Ausschluss bleibt die Verpflichtung zur Bezahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge aufrecht.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens oder Schädigung des Vereins verfügt werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüftenRechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt. Die Generalversammlung findet persönlich statt und kann in Ausnahmefällen online stattfinden.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, auf Verlangen des*der Rechnungsprüfers*in (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), nach Beschluss eines*r Rechnungsprüfers*in (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), nach Beschluss eines*r gerichtlich bestellten Kurators*in(§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch eine*n Rechnungsprüfer*in (Abs. 2 lit. d) oder durch eine*n gerichtlich bestellte Kurator*in (Abs. 2 lit. e).
Anträge zur Generalversammlung sind spätestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der*die Obmann*frau, in dessen*deren Verhinderung sein*e oder ihr*e Stellvertreter*in. Wenn auch diese*r verhindert ist, so führt ein anderes von Obmann/Obfrau beauftragte Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung des*der Rechnungsprüfer*in
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und des*der Rechnungsprüfers*in
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer*in und Verein
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und zwar aus Obmann oder Obfrau und eine Stellvertreter*in, die sowohl Schriftführer*in ist, sowie Kassier*in sein kann.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch der*die Rechnungsprüfer*in handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines*r Kurators*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, der*die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich und verantwortungsvoll auszuüben.
Der Vorstand wird von Obmann*frau, bei Verhinderung von seinem*r, ihrem*r Stellvertreter*in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese*r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des*r Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der*die Obmann*frau, bei Verhinderung sein*e ihr*e Stellvertreter*in. Ist auch diese*r verhindert, obliegt der Vorsitz jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit.a-c dieser Statuten
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern, Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der*die Obmann*frau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der*die Schriftführer*in und Kassier unterstützen den*die Obmann*frau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der*die Obmann*frau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des*der Obmanns*frau und des Schriftführers*in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des*der Obmanns*frau und des*der Kassiers*in.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der*die Obmann*frau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der*die Obmann*frau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des*der Obmann*frau deren Stellvertreter*in.
§ 14: Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer *innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfer*innen obliegen die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer*inne6 die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer*innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum*zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine verantwortliche Person zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
